Voraussetzung für das Vorliegen grober Fahrlässigkeit ist meistens, dass der Beschuldigte entweder die Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maß verletzt oder naheliegende Überlegungen zur Vermeidung des Schadens unterlassen hat.
Unter Elementarschäden werden Schäden gezählt, die durch Natureinwirkungen entstehen. Hierzu zählen beispielsweise Hagel, Sturm (ab bestimmten Windstärken - auf Bedingungen achten), Überschwemmung, Erdbeben, Erdsenkung, Schneedruck oder Vulkanausbrüche.
Gartenzäune, Mauern, Wegbefestigungen, Gartenhaus, Carport oder Pool zählen zu den sonstigen Grundstücksbestandteilen bzw. Zubehör und müssen gesondert versichert werden.
Hierbei sollten alle Zu- und Ableitungsrohre mitversichert sein, die am Haus bzw. auf dem Grundstück befindlich sind. Nur so können Reparaturkosten vollständig abgesichert werden.
Im Falle eines Einbruches werden die meisten Schäden durch die Hausratversicherung übernommen. Die Gebäudeversicherung sorgt jedoch dafür, dass auch beschädigte Bestandteile wie Türen, Wände oder beispielsweise Fenster erstattet werden.
Dekontaminationskosten können entstehen, wenn der Erdboden des versicherten Grundstücks oder auch eines angrenzenden Grundstücks infolge eines Schadens verschmutzt wurde und dieser daher gereinigt werden muss. Übernommen werden i.d.R. Ausgaben für die Untersuchung, Reinigung, Austausch sowie eventuelle Transportkosten. Damit soll der ursprüngliche Zustand des Grundstücks wiederhergestellt werden.